Satzung des Fördervereins

§1: Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Peter-Witte-Schule e.V.". 
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer VR 17201 B eingetragen. Die Geschäftsstelle befindet sich in der Peter-Witte-Schule, Rathauspromenade 75, 13437 Berlin-Wittenau. 
  3. Als Geschäftsjahr gilt der Zeitraum vom 1.1. bis zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. 
 

§2: Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Schule. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 

    - Beschaffung von Ausstattungsgegenständen 

    - Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften 

    - Unterstützung der schulischen Gremien
    - 
Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
    Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
 

§3: Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der unverzüglich die Entscheidung über die Aufnahme trifft. 
  2. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Schule oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. 
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod, 
    2. durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, 
    3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes,
      a) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt,

      b) wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.
 
§4: Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahre an. 
  2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge jährlich im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. 
 

§5: Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln

  1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. 
  2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. 
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Über Anträge und Bewilligung von Mitteln entscheidet nach Absprache mit dem Vorsitzenden bei Beträgen bis 150,-- € der Kassierer, ab 150,-- € der Vorstand.


    Es ist jeweils zu prüfen, ob vorgesehene Ausgaben aus öffentlichen Mitteln finanziert werden können.
  5. Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres wird eine Kassenprüfung von zwei Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 
 

§6: Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. Die Mitgliederversammlung und 
    2. der Vorstand, gemäß §26 BGB, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart besteht. 
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes, gemäß §26 BGB, vertreten. 
 

§7: Die Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Einladung erfolgt in einer Frist von 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 1 Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet sein. 
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    1. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und des Berichtes der Kassenprüfer, 
    2. die Entlastung des Vorstandes, 
    3. die Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter, 
    4. die Wahl von zwei Kassenprüfern, 
    5. jede Änderung der Satzung 
    6. die Entscheidung über die eingereichten Anträge, 
    7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und 
    8. die Auflösung des Vereins. 
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 20 Prozent der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe

    des Grundes beantragen. Der Vorstand kann jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

  4. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. 
  5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. 
 

§8: Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist durch den Vorsitzenden einzuberufen. 
  2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
  3. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren. 
  4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. 
 

§9: Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 
  2. Eine Veränderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller Mitglieder. 
  3. Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zur Erlangung oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand im Sinne des §26 BGB ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. 
 

§10: Die Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen
    Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur der Förderung der Bildung zu verwenden hat.
  3. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 
Stand 04.03.2013
 
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